Der Kläger begehrt von den Beklagten u.a. Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse.
Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Brüder, deren Mutter seit 1998 in einem Altenpflegeheim lebt. Für die - unter Berücksichtigung der Rente der Mutter sowie der Leistungen der Pflegeversicherung - ungedeckten Heimkosten in Höhe von monatlich 1.036 DM kommt der Kläger derzeit alleine auf. Hierzu hat er sich gegenüber dem Sozialamt, das die Auffassung vertreten hatte, der Beklagte zu 1 sei zu Unterhaltszahlungen an die Mutter finanziell nicht in der Lage, unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall bereit erklärt, daß er hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Bruders zu einem anderen Ergebnis gelange als das Sozialamt.
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