OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2001
3 WF 1/97
Normen:
ZPO § 889 ; KostO § 124 § 130 ; FGG § 79 § 163 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen II K 4/96

Auskunft; eidesstattlliche Versicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 3 WF 1/97

DRsp Nr. 2002/10800

Auskunft; eidesstattlliche Versicherung

»Dem Gläubiger der eidesstattlichen Versicherung darf diese nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden.«

Normenkette:

ZPO § 889 ; KostO § 124 § 130 ; FGG § 79 § 163 ;

Gründe:

Nach einem Teilanerkenntnisurteil vom 7. 11. 1995 schuldet die Antragstellerin dem Antragsgegner Auskunft über ihr Endvermögen sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Einem Antrag des Antragsgegners vom 22. 4. 1996, zur Durchsetzung dieser Ansprüche ein Zwangsgeld gem. § 888 ZPO festzusetzen, ist die Antragstellerin zwar entgegengetreten, hat aber am 16. 9. 1996 beim Amtsgericht die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Dem hat der Antragsgegner ausdrücklich widersprochen und unter dem 5. 11. 1996 auf die Abgabe der eidessattlichen Versicherung gemäß dem Teilanerkenntnisurteil verzichtet.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluß die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt, weil der Berechtigte nicht wenigstens mit ihr einverstanden sei. Auf den Beschluß wird im übrigen Bezug genommen. Der sofort zu Protokoll eingelegten Erinnerung haben Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen.

Das gem. § 19 FGG statthafte ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 79 FGG Rn. 8 ) Rechtsmittel ist unbegründet.