Hinweis des Senats vom 16.11.2009:
Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien kein nennenswertes wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht und das Familiengericht der ungleichmäßigen Belastung mit Sozialabgaben bereits in zutreffender Weise Rechnung getragen hat, dürfte für eine weitere Beschränkung des Versorgungsausgleichs kein Raum sein.
Die Annahme einer ungleichmäßigen steuerlichen Belastung der Parteien wird vom Antragsteller damit begründet, dass er der Antragsgegnerin zum Ausgleich steuerlicher Nachteile verpflichtet sei. Dies wird hier nicht für zutreffend gehalten:
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