1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller ist, nachdem er seine Beschwerde zurückgenommen hat, der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 26. August 2011 verlustig.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.
1. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt insgesamt für beide Beschwerden der Beteiligten 13.202,76 €.
I. Der Antragsteller begehrte im ersten Rechtszug die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels, durch den er zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 1.100,23 € verpflichtet worden ist.
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