I.
Der Beteiligte zu 1, ein ehemaliger mittlerer Beamter der Deutschen Bundesbahn, war für den Betroffenen zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden und Sozialkassen bestellt. Er führte die Betreuung berufsmäßig. Er ist der Ansicht, daß er über besondere, für die Betreuung nutzbare und durch eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung erworbene Kenntnisse verfüge.
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