BayObLG - Beschluss vom 07.02.2001
3Z BR 237/00
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 7
NJW 2001, 2040
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1014/00
AG Neuburg a.d. Donau XVII 318/98,

Aufwendungsersatz eines Berufsbetreuers eines mittellosen Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 237/00

DRsp Nr. 2001/4688

Aufwendungsersatz eines Berufsbetreuers eines mittellosen Betreuten

»Der für einen mittellosen Betroffenen bestellte Berufsbetreuer kann für die Erledigung einfacher Schreibarbeiten durch eine bei ihm beschäftigte Schreibkraft Aufwendungsersatz nicht verlangen (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Bremen FamRZ 2000, 555).«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 9.2.1999 bestellte das Amtsgericht für den mittellosen Betroffenen einen Rechtsanwalt als Betreuer. Eine Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, wurde hierbei nicht getroffen. Am 15.1.2001 ergänzte das Amtsgericht seinen Beschluss jedoch dahin, dass der Betreuer sein Amt berufsmäßig führt. Zuvor, nämlich am 23.2.2000, war die Betreuung aufgehoben worden.

Der Betreuer verlangte mit Schreiben vom 17.3.2000 eine Vergütung in Höhe von 2565 DM (42,75 Stunden zu je 60 DM) sowie unter anderem für die Benutzung seines Anwaltsbüros einen Aufwendungsersatz von68 DM für jede Stunde seiner Tätigkeit, also weitere 2907 DM, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.