I.
Der Beteiligte zu 1 ist der Vater des 1989 nichtehelich geborenen Mädchens, das seit Mitte 1996 bei ihm lebt. Mit Beschluß vom 5.5.1997 wurde er zu dessen Ergänzungspfleger bestellt, nachdem der Mutter des Kindes die elterliche Sorge entzogen worden war. Zu seinem Aufgabenkreis gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Besorgung aller Schulangelegenheiten für das Kind. Dieses hat weder Einkünfte noch Vermögen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|