Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 15. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Mutter begehrt im Rahmen der nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG abgetrennten Folgesache über die elterliche Sorge, ihr die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder L..., geb. am ....8.2001 (14 Jahre), und Le..., geb. am ....10.2005 (9 Jahre), allein zu übertragen, hilfsweise ihr die Gesundheitsfürsorge für die Kinder allein zu übertragen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 15.10.2014 hat das Amtsgericht die Anträge der Mutter zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.
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