1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Abt. 734, vom 10. August 2015 (Az.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von € 1.000,-. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss die ursprünglich am 1.7.2015 erlassene einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner aufgehoben, weil der Anlass dafür entfallen sei.
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