Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben.
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