Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 17. Februar 2009 - 44 (40) F 325/03 - aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsgegnerin war mit Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 26.07.2007 Prozesskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren bewilligt worden, in dem sie von Rechtsanwalt H... aus B... vertreten wurde. Das Hauptsacheverfahren wurde mit Scheidungsverbundurteil vom 21.02.2006 beendet.
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