Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht gem. § 124 Ziff. 2 ZPO die zunächst mit Beschluss vom 09.01.2006 festgesetzten Monatsraten erhöht und zugleich eine Einmalzahlung von 500,- auf die Prozesskosten angeordnet.
Der Antragsgegner hat in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27.10.2005 bewusst wahrheitswidrig angegeben, er habe kein Kraftfahrzeug. Erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat er auf eine gerichtliche Anfrage zu einer Versicherungsprämie eingeräumt, dass diese seinen Pkw betrifft.
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