Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO, Art. 3, § 26 Nr. 10 ZPO -RG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar hat entgegen § 20 Nr. 4 c RpflG die auf § 124 Ziff. 2 ZPO gestützte Aufhebungsentscheidung nicht der Rechtspfleger, sondern die zuständige Richterin selbst getroffen. Dies steht der Wirksamkeit des an sich dem Rechtspfleger übertragenen Geschäftes jedoch nicht entgegen (§ 8 Abs. 1 RpflG). Gegen diese richterliche Entscheidung ist daher gemäß § 127 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 858).
Die Beschwerde ist nicht begründet.