Aufhebung der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Zuständigkeitswechsel des Familiengerichts
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 7 WF 23/00
DRsp Nr. 2002/6036
Aufhebung der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Zuständigkeitswechsel des Familiengerichts
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO , der zu einer Aufhebung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten in einem Scheidungsverfahren führen kann, kann darin liegen, dass die Zuständigkeit des Familiengerichts wechselt (hier: von Berlin nach Schweinfurt), so dass eine wesentliche Geschäftsgrundlage für die Beiordnung eines Rechtsanwalts entfallen und unter Abwägung aller Umstände, auch aus Kostengründen (hier: z. B. Reisekosten), wegen Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage die Beiordnung nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.