Der Antrag des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, wird abgewiesen.
2.Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. bewilligt,
I.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragsgegners bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht dem Antragsgegner den Umgang mit seinem minderjährigen Sohn O. auf Dauer versagt.
Ein mit dem Wohl des Kindes zu vereinbarender Umgang mit dem Vater ist derzeit und auf nicht absehbare Zeit in der Zukunft nicht möglich.
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