Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht wegen eines der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe zugelassen worden ist. Der Zulassungsantrag ist innerhalb der in § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bezeichneten Frist von zwei Wochen zu stellen. In ihm sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, unter Bezeichnung des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes und näherer Erläuterung seiner tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen; eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt (vgl. näher u.a. Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 2003 - 2 A 919/03.AZ - und vom 28. Oktober 2003 - 2 A 369/02.AZ - veröffentlicht in Juris).
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|