Artikel 10 KiUVUE
FNA: 319-89-1-1-01
Fassung vom: 15.04.1958
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. 1962 II S. 15 vom 15.12.1961

Artikel 10 KiUVUE Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Artikel 10

KiUVUE ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern )

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.