Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
I. Der Antragsteller übersandte dem Antragsgegner - dem Bundesamt für Justiz - am 30. September 2019, einem Montag, eine Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister einer Musterfeststellungsklage (OLG Braunschweig 4 MK 1/18). In jenem - zwischenzeitlich durch Klagerücknahme beendeten - Musterfeststellungsverfahren fand am selben Tag der erste Termin statt. Der Antragsgegner wies die Anmeldung als verfristet zurück, weil sie nach § 608 Abs. 1 ZPO nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins möglich sei.
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