1. Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Wernigerode vom 13. August 2009, Az.: 4 F 523/00 VA, abgeändert und der Versorgungsausgleich insgesamt wie folgt neu gefasst:
a) Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 28. Februar 2001 als Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 39,31 € monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., übertragen.
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