Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen.
Das zulässige Rechtsmittel der den Eltern beigeordneten Rechtsanwältin hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Amtsgericht bei der Festsetzung der der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung zu Grunde gelegt, dass es sich bei der Vertretung der Eltern um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelt.
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