1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
3. Der für den 9. März 2010 geplante Termin findet nicht statt.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.
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