I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. März 2014 - Az.
Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. November 2013 - Az. 33 F 72/12 - wird aufrechterhalten, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. April 2012 bis einschließlich 15. April 2014 in Höhe von insgesamt 8.023,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.292,50 EUR seit dem 1. Juni 2012 verpflichtet worden ist.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|