OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.03.2024
7 UF 3/24
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 3600/23

Anspruch der Mutter auf Rückführung ihrer Kinder nach Polen auf der Grundlage des Haager Übereinkommens; Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes an einem der HKÜ-Vertragsstaaten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 7 UF 3/24

DRsp Nr. 2024/8667

Anspruch der Mutter auf Rückführung ihrer Kinder nach Polen auf der Grundlage des Haager Übereinkommens; Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes an einem der HKÜ-Vertragsstaaten

Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes wechselt nicht zwischen zwei Vertragsstaaten hin und her, wenn ein Elternteil dem anderen in einem anderen Vertragsstaat großzügig Umgang gewährt und das Kind während dieser Umgangszeiten sozial, familiär und sprachlich gut integriert ist. Bei einem vorübergehend alternierenden Aufenthalt verbleibt der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo er sich bei Beginn des Alternierens befand, es sei denn, dass im Ausnahmefall besondere Gründe dafürsprechen, dem Aufenthalt trotz seiner nur vorübergehenden Anlage den Charakter eines gewöhnlichen Aufenthalts zuzusprechen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 19.12.2023, Az.: 103 F 3600/23, aufgehoben.

2. Dem Antragsgegner wird Gelegenheit gegeben, die Kinder K... S..., geb. am ....2017, und P... S..., geb. am ....2018, bis zum 31.03.2024 nach Polen zurückzuführen.

a) b) c) d) e)