Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf (
I.
Der Beklagte ist der am ... geborene Sohn des Klägers, dem dieser aufgrund einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 31.05.2002 (
Der Beklagte leistet ab dem 01.09.2006 im Einverständnis mit seinen Eltern ein freiwilliges soziales Jahr ab und hat aufgrund seines dort erzielten Einkommens auf die Geltendmachung von Unterhalt über einem Betrag in Höhe von 156,00 EUR ab dem 01.09.2006 verzichtet.
Der Beklagte bezieht monatliche Leistungen in Höhe von 410,00 EUR,
davon Taschengeld 180,00 EUR
Fahrtkosten/Unterkunft 75,00 EUR
und Verpflegungskosten 155,00 EUR.
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