Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts Lahr vom 01.07.2016 teilweise abgeändert und in Ziffer 4 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2016 in Höhe von 37.955 € Elementarunterhalt zuzüglich 4.773 € Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt somit 42.728 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.328 € seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.867 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um den Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt.
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