Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende.
Der 1950 geborene, auf der Insel F. lebende, seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehende Kläger ist der Vater der 2003 geborenen K. W., die nach einer Vereinbarung der getrennt lebenden, die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden Eltern bis zum Beginn der Schulzeit zu 60 % von der Mutter in B.
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