I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beigeladene wendet sich gegen die im Rahmen eines Bescheidungsurteils ausgesprochene Verpflichtung, auch für einen vor dem Zeitpunkt ihrer Beiladung liegenden Zeitraum über die Übernahme der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechtes stehen, zu entscheiden.
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