Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (
Die 1962 geborene Klägerin bezog nach Trennung von ihrem Ehemann ab August 2010 von dem Beklagten SGB II -Leistungen. Zuletzt bewilligte er mit Bescheid vom 20. Januar 2012 für den Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2012 monatliche Leistungen iHv 680,46 EUR.
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