I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2009 abgeändert.
II. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab 15.6.2009 (Antragstellung beim
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind von der Beschwerdegegnerin zu 1/5 zu erstatten.
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