Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. März 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie die Gewährung von Bundeserziehungsgeld für die Zeit vom 18. Mai bis 10. Juli 2006 betrifft.
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für die Zeit vom 18.5.2006 bis zum 4.3.2007.
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