Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 1. Dezember 2009 - 16 F 203/08 S - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I. In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 6. Februar 2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt (Bl. 14 d.A.).
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