Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. März 2015 -
Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 werden aufgehoben, soweit für den Monat März 2014 ein Kostenbeitrag von mehr als 112,77 Euro, für den Monat April 2014 von mehr als 85,87 Euro und für den Zeitraum vom 1. Mai bis 24. Mai 2014 von mehr als 94,97 Euro festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 57%, die Beklagte 43% der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
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