I. Auf die zugelassene sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gemünden a. Main vom 10. August 2009 abgeändert.
II. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin wird der Beschluss des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 5.6.2009 dahin abgeändert, dass die der Rechtsanwältin aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 387,82 Euro festgesetzt wird.
I. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gemünden a. Main vom 16.01.2009 wurde der Rechtsanwältin der Klägerin für den ersten Rechtszug im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte beigeordnet (Bl. 16, 17 UH PKH).
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