Bei einer nur summarischen Prüfung kann eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Widerklage nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Beklagte am 23.11.2005 eine zweite Jugendamtsurkunde errichtet hat und sich seitdem die Verhältnisse möglicherweise nicht wesentlich geändert haben sollten. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Errichtung der Urkunden eine vertragliche Vereinbarung zugrunde lag. Titel aufgrund einseitigen Anerkenntnisses sind nach h. M. jedoch ohne Bindung frei an die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse anzupassen (BGH NJW 2003, 3770; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Auflage, § 323 Rdnr. 47 a. E. mit weiteren Nachweisen). Zudem könnte es zweifelhaft sein, ob mit der zweiten Urkunde die erste überhaupt wirksam geändert worden ist (zur Problematik vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2006, 260). Schließlich werden die Folgen des Forderungsübergangs auf den Träger der Jugendhilfe zu bedenken sein.
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