Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 02.03.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zuweisung der Wohnung gemäß Ziffer 2 längstens für die Dauer des Getrenntlebens erfolgt.
2Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3Der Verfahrenswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Nutzung der Ehewohnung sowie Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.
Die seit 1995 miteinander verheirateten Beteiligten lebten seit August 2019 in der ihnen jeweils hälftig gehörenden Doppelhaushälfte ...... in .... getrennt.
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