Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 1. Dezember 2016 wird auf seine Kosten bei einem Wert von 3.000,- Euro zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde (§ 58 FamFG) des Vaters ist unbegründet.
Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen eine Abänderung des gerichtlich geschlossenen Umgangsvergleichs vom 4.4.2014 abgelehnt. Liegt bereits - wie hier - eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1.2.2017 - XII ZB 601/15 Rz. 11 bei juris). Solche triftigen Gründe liegen hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses zur Verfahrenskostenhilfe vom 9.3.2017 Bezug.
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