I.
Das Amtsgericht bestellte am 13.1.2003 auf Anregung des Sohnes der Betroffenen diesen zum Betreuer der Betroffenen für alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr. Die Beschwerde des Ehemanns der Betroffenen (hier: weiterer Beteiligter) hiergegen hat das Landgericht am 3.2.2003 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde am 6.2.2003 hinausgegeben. Ein Schreiben des Ehemanns, das am 5.2.2003 bei Gericht eingegangen war, hat das Landgericht nicht mehr berücksichtigt. Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Ehemanns.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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