BGH - Beschluss vom 13.03.2024
XII ZB 439/23
Normen:
BGB § 1814 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3c XVII 75/92
LG Oldenburg, vom 14.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 76/23

Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge

BGH, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen XII ZB 439/23

DRsp Nr. 2024/7729

Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, sondern es bedarf eines konkreten, objektiven Bedarfs für die Bestellung eines Betreuers.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. August 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1814 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerichteten Betreuung und des angeordneten Einwilligungsvorbehalts, die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung sowie gegen die Betreuerauswahl.