Der Antrag der Antragsgegnerin vom 4. August 2015 wird zurückgewiesen.
Der an den Senat gerichtete Antrag der Antragsgegnerin, die sofortige Wirksamkeit der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2015 (Ziff. III der Beschlussformel) anzuordnen, ist zurückzuweisen. Denn für eine dahingehende Entscheidung des Senats gibt es keine Rechtsgrundlage.
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