Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 5.5.2015, Az. 6 F 545/13, wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5.6.2015 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages eingestellt,
soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin einen höheren Rückstand als 2.379,00 € für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2014 und einen höheren Unterhalt als monatlich 179,00 € ab 1.1.2015 zu zahlen und sich ein Vollstreckungsantrag auf Forderungen bezieht, die früher als am letzten Fälligkeitstermin vor der Antragstellung fällig geworden sind.
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