Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt teilweise abgeändert.
Die elterliche Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder V... J... und L... J... wird auf die Eltern gemeinsam übertragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|