Die frist und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG zulässig. Sie hat zunächst den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, da der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) beruht. Der Beschluss ist nämlich in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen.
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