Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter, ihr das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter S. zu übertragen, zurückgewiesen, da "Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht."
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
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