Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Az.
1. Auf Antrag des Vaters vom 21.05.2014 bewilligte das Familiengericht ihm am 24.04.2015 Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvollstreckungsverfahren und ordnete ihm Rechtsanwalt A bei.
Am 19.05.2017 leitete das Familiengericht ein Verfahren ein, um die weitere Bedürftigkeit des Vaters zu überprüfen. Eine entsprechende Einleitungsverfügung übermittelte es gegen Empfangsbekenntnis auch dem Büro des benannten Rechtsanwalts, dessen Erhalt eine nicht näher bekannte Person "i.A." am 24.05.2017 quittierte.
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