Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 01.03.2017 wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 04.04.2017 aufgehoben; das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut über die Frage der (Nicht-)Abhilfe der sofortigen Beschwerde vom 01.03.2017 zu befinden.
I.
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