Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. Oktober 2015 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten zu 3., Frau A... G..., ist.
Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je einem Drittel zu tragen.
Außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.
I.
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