1. Der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 07.06.2010 wird aufgehoben.
2. Der Antragsteller zu 1) Nikolaus M. nimmt den Antragsteller zu 2) Kaspar M. als Kind an, §§ 1767, 1770 BGB.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
I. Der ledige Antragsteller zu 1) ist der Onkel des Antragstellers zu 2) und der nichteheliche Vater der Beteiligten.
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