Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 1. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin erwirkte mit dem eidesstattlich versicherten Vortrag, der Antragsgegner stelle ihr seit mehreren Jahren nach, beschimpfe und beleidige sie am Telefon, zuletzt am 03.07.2011, fahre mit quietschenden Reifen und hupend, zuletzt am 01.07.2011, an ihrer Wohnung vorbei, am 4.7.2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner untersagt wurde, die Antragstellerin zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich ihr näher als 20 m zu nähern, jedweden Kontakt zu ihr aufzunehmen und sie an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.
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