Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 4. April 2014 wird aufgehoben.
Das Standesamt wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister für das eingangs bezeichnete Kind im Wege der Folgebeurkundung dahingehend zu berichtigen, dass der Familienname des Kindes X lautet.
Beschwerdewert: 5.000,-- EURO
I.
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