Die Beschwerde des Antragstellers vom 25.01.2010 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller begehrt die Scheidung seiner Ehe von der Antragsgegnerin.
In der Antragsschrift vom 05.01.2010, mit der er zugleich um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht, trägt er u.a. vor:
"Die Beteiligten haben sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. werden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben".
Das Amtsgericht ist der Auffassung, diese Formulierung genüge den Anforderungen des § 133 I Ziff. 2 FamFG nicht. Es erachtet den Ehescheidungsantrag für unzulässig und hat das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers durch Beschluss vom 19.01.2010 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.01.2010.
II.
A.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|